„Ich bin in der damaligen DDR geboren und aufgewachsen und mir wurde von Kindheit an erklärt, was ich zu lesen, zu denken und zu sagen habe. Ich bin dann vor 20 Jahren auf die Straße gegangen und habe in dieser Zeit täglich gegen das unterdrückende Regime demonstriert, damit ich den Rest meines Lebens in Freiheit verbringen kann. Und nun muß ich mit ansehen, wie meiner kleinen Tochter das gleiche Schicksal droht. In mir kocht die Wut.“
Monatliche Archive: November 2009
Wer kennt es nicht? – Bei einer Bestellung im Internet, muss man in der Regel bestätigen, dass man über das Widerrufsrecht informiert wurde, manchmal gibt es auch „nur“ den Haken, dass man die AGBs akzeptiert, wo dann die Widerrufsbelehrung drin steht. Aber wer hat denn jemals gelesen und verstanden, was dort steht? Ich bisher nicht, aber es ist eine tolle Sache: Wir als Verbraucher kaufen erstmal auf Probe, das heißt, innerhalb von 14 Tagen können wir die bestellten Artikel, ohne Angabe von Gründen zurücksenden und hierdurch unsere Kaufabsicht widerrufen. Aus aktuellem Anlass habe ich mich nun auch damit beschäftigt und in einem kleinen Brief bei der Rücksendung darum gebeten den Rechnungsbetrag zuzüglich dem Rücksendeporto von 3,90 zu begleichen. – Ab einem Warenwert von 40 EUR muss nämlich auf jeden Fall der Verkäufer auch das Rückporto bezahlen. (Bei weniger als 40 EUR kann er in seinen AGB das Rücksende-Porto dem Kunden auferlegen.)
Nun, im aktuellen Fall haben wir wenige Tage später einen Verrechnungsscheck über den Warenwert, abzüglich der gewährten 2% Rabatt (aufgrund der Bezahlung per Vorkasse), bekommen. Von Hin- sowie Rücksendeporte keine Spur. In den AGBs steht die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, mit dem Vermerk, dass bis zu einen Warenwert von 40 EUR das Rücksendeporto vom Kunden zu bezahlen ist.
Ich bin mal gespannt, wie sie auf die eben geschriebene E-Mail mit der Bitte um Begleichung des Restbetrages reagieren. Aber da sie offensichtlich nicht mal Ihre eigenen AGBs kennen (oder beachten) finde ich es angebracht an dieser Stelle davon abzuraten im Onlineshop der Firma Lotties Naturtextilien einzukaufen. Natürlich geht es bei den noch offenen 4,85 EUR um einen nicht „nenneswerten Betrag“, dafür aber um das Prinzip, dass ein Onlineshop so seriös geführt werden soll, dass die gesetzlichen Anforderungen auch ohne Beschwerden der Kunden eingehalten werden.
Die rechtliche Grundlage für das Widerrufsrecht steht übrigens im § 361a BGB.
Update: Es kam am nächsten Tag die Antwort:
Sehr geehrte Familie Mack,
Danke für Ihre Email.
Nach Rücksendung der Ware lag der Bestellwert nicht mehr über 75,00 EUR, somit wurde das Startguthaben mit dem ausgelegten Porto verrechnet.Wir bitten um Verständnis.
Freundliche Grüße
Was natürlich so nicht sein kann. Auf meine Rückfrage, wieso der Warenwert nach Rücksendung geringer wäre und, dass eine Verrechnung nicht „ungefähr“ passieren kann bekam ich keine Antwort. Ich hätte gute Lust wirklich einen Rechtsanwalt ein zu schalten. Auch ein Lotties Naturtextilien Onlineshop sollte sich an geltendes Recht halten. Hat irgend ein Rechtsanwlat Zeit und Lust?